Was Sie als Kunde über gewerbliche Pferdetransporte wissen sollten

1) Das Transportunternehmen

Welche Zulassungen muss ein Transportunternehmen besitzen?

Ein gewerbliches Transportunternehmen muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um Pferdetransporte durchführen zu dürfen.

Es muss zunächst einmal eine Zulassung nach dem GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) besitzen, da alle Transportfahrzeuge (auch Anhängerzüge!), die mehr als ein Pferd transportieren können, mehr als 3,5 t zulässig wiegen dürfen. Zusätzlich muss der Transportunternehmer eine veterinäramtliche Zulassung besitzen. Der Transportunternehmer darf nur und ausschließlich die in dieser Zulassung eingetragenen Transportmittel zum gewerblichen Transport einsetzen. Ein Einsatz von „Leihanhängern“ ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings müssen auch diese veterinäramtlich zugelassen sein. Diese veterinäramtliche Zulassung bestimmt auch darüber, wie lange ein Transportunternehmen Pferde transportieren darf. Bei einer „TYP I“- Zulassung darf eine Transportdauer von 8 Stunden nicht überschritten werden, ein Transportunternehmen mit einer „TYP II“- Zulassung darf Pferde maximal 24 Stunden befördern, dann muss eine mindestens 24-stündige Pause eingelegt und die Pferde in einem zulässigen und lizensierten Stall eingestallt werden, bevor die nächste Transportphase beginnen kann. Eine Einstallung von weniger als 24 Stunden gilt nicht als Transportunterbrechung!.

Im GüKG ist ebenfalls eine Pflichtversicherung für Transporteure vorgeschrieben, die vor Transportschäden (finanziell) schützen soll. Diese trägt allerdings meist nur einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes des Pferdes. Daher empfiehlt es sich, entweder selbst eine Transportversicherung abzuschließen, oder ein Unternehmen auszuwählen, welches eine solche Versicherung anbietet. Der Transportunternehmer muss eine Abschrift des Versicherungsnachweises im Fahrzeug mitführen. Bei Transportunternehmen aus dem Ausland unterliegen diese in Deutschland dem Kabotagegesetz. Auch hier gibt es eine Bescheinigung, die mitzuführen ist. Analog hierzu gelten ähnliche Gesetze auch in anderen EU-Staaten. Das GüKG bürdet dem Auftraggeber/Kunden sogar die Verantwortung auf, das er dafür Sorge zu tragen hat, dass der Transport gesetzeskonform abläuft.

Das Steuerrecht hingegen verlangt vom Transportunternehmer, das er ohne Aufforderung dem Kunden eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (Ausnahme: Kleingewerbe. Hier darf die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden.) auszuhändigen hat. Auf dieser Rechnung muss die Steuernummer (bei ausländischen Fahrzeugen die Kabotagenummer) angegeben sein.

2) Das Transportfahrzeug

Wie muss ein Transportfahrzeug aussehen?

Die Fahrzeuge unterliegen genauen Bestimmungen nach der VO1/2005. Diese VO unterscheidet nach Transporten unter und über 8 Stunden Transportdauer.

Fahrzeuge bis 8 Stunden Transportdauer („TYP I“):

Die Fahrzeuge müssen so ausgestattet sein, das sich das Pferd

    a) Nicht verletzen kann (keine scharfen Kanten, keine vorstehenden Schrauben oder Ähnliches)
    b) Das Fahrzeug leicht desinfiziert werden kann (kein „offenes“ Holz, keine rauen Oberflächen)
    c) Bei einer Ladehöhe (vom Erdboden bis zur Ladefläche) von mehr als 50 cm ist eine Rampenbegrenzung vorgeschrieben

Fahrzeuge für „Lange Beförderungen“ („TYP II“):

Zusätzlich zur Ausstattung für TYP I muss ein solches Fahrzeug folgende Ausstattung vorweisen:

    1) Ein isoliertes Dach
    2) Eine Lüftungsanlage, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss (Luftfördermenge, muss auch ohne Motor funktionieren)
    3) Temperaturmessanlage mit Aufzeichnung (mindestens 2 Sensoren)
    4) Tränkmöglichkeit (das muss nicht unbedingt eine Selbsttränke sein)
    5) GPS-Ortungssystem zur Nachverfolgung des Fahrzeugs

Generell ist bei gewerblichen Transportmitteln auch die Höhe vorgegeben. So muss im Zugfahrzeug eine Mindesthöhe über Wiederrist von mindestens 70 cm, bei Anhängern von mindestens 50 cm eingehalten werden. Kann dieses im Transportfahrzeug nicht eingehalten werden, ist das Transportmittel zum Transport dieses Pferdes nicht geeignet! Bei „langen Beförderungen“ (TYP II) ist Einstreu vorgeschrieben, bei Transporten unter 8 Stunden nicht. Achten Sie trotzdem auf eine Einstreu auch bei kürzeren Strecken, denn dadurch hat das Pferd bei Nässe (Pinkeln) mehr Halt und das Pferd steht insgesamt sicherer. Stroh als Einstreu erhöht die Rutschgefahr!

3) Das Pferd

In Europa (und nicht nur in der EU, sondern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum EWR) darf ein Pferd nur dann transportiert werden, wenn es von Identifikationsdukomenten begleitet wird. In der Regel ist dieses Identifikationsdokument der Pferde- oder Equidenpass, in dem alle zur Identifikation notwendigen Daten enthalten sind. Bei Importen z.B. aus den USA erhält man am Flughafen ein entsprechendes amtstierärztliches Dokument, welches allerdings nur zeitlich begrenzt gültig ist.

Ohne Equidenpass darf ein Pferd im EWR nicht: ver- oder gekauft, geschlachtet, transportiert oder eingestallt werden! Es ist also ein Ammenmärchen, das ein Pferd oder gar Fohlen die Schlachtung droht, obwohl diese keinen Equidenpass haben.

Ausstattung des Pferdes

Das Pferd sollte ein stabiles, nicht zu wertvolles Halfter zum Transport angelegt haben, welchen über Metallösen oder Metallringe verfügt. Halfter mit Gummizug oder „Dooleyhalfter“ sowie Knotenhalfter sind zum Transport ungeeignet, da sich das Pferd das Halfter „ausziehen“ kann (Stretchhalfter) oder es sich am Halfter verletzen kann (Knoten- oder Dooleyhalfter), bevor die Sicherungseinrichtungen (Panikhaken) reagieren können. Achten Sie auch darauf, dass ein Pferd niemals beim Transport an eine Kette angebunden ist. Geht der Panikhaken nicht auf, kann man eine Kette nur schwer durchtrennen, einen Strick jedoch kann man wenigstens zerschneiden, um das Pferd zu befreien! Anbindestricke lassen sich auch besser dem Pferd anpassen, denn nicht jedes Pferd ist gleich groß oder gleich lang.

Wenn das Pferd es kennt (und sie dem Pferd auch passen), können zum Schutz der Beine Transportgamaschen angelegt werden. Kennt das Pferd diese nicht oder passen sie nicht richtig, können Transportgamaschen zu Unruhe und damit zu Transportstress des Pferdes führen. Besser sind da Bandagen mit Unterlegern, die jedem Pferd passen und (richtig angelegt) nicht rutschen. Speziell im Winter bietet es sich an, ein Pferd einzudecken. Dabei sollte man darauf achten, dass die Decke der Witterung angepasst ist. Die Decke sollte immer atmungsaktiv sein. Zu dicke Decken führen zu einem Wärmestau und damit zum Schwitzen des Pferdes!

Junge Pferde und Fohlen

Junge Pferde und Fohlen sollten nach Möglichkeit keine Strecken von mehr als 8 Stunden transportiert werden. Jungpferde (Absetzer, Jährlinge) haben zwar meist schon genug Reserven, um den Transport ohne großen Schaden überstehen zu können, sind aber meist nicht (oder kaum) Halfterführig oder Anbindefromm. Somit können diese Pferde nur in Laufboxen unter genau vorgegebenen Bedingungen (z.B. Boxengröße) transportiert werden, was wiederum nur auf Strecken bis zu 8 Stunden zulässig ist. Gleiches gilt für Stuten mit Fohlen bei Fuß. Ein Fohlen (unter 6 Monate alt) bei Fuß der Mutterstute muss keinen eigenen Equidenpass haben. Wird es einzeln transportiert, ist ein Equidenpass Pflicht! Ein Pferdeanhänger mit herausgenommener Trennwand ist kein geeignetes Transportmittel, denn der Platz ist viel zu groß. Eine Stute mit Fohlen kann z.B. den Anhänger zum Kippen bringen oder auch das Fohlen tottreten!

4) Der Transport/das Verladen

Das Verladen eines Pferdes sollte möglichst mit viel Ruhe passieren, denn Transportstress fängt bereits mit dem Verladen an. Das Pferd sollte von jemandem verladen werden, dem das Pferd möglichst vertraut, etwa dem Besitzer oder einem Stallarbeiter. Sollte dies nicht möglich sein, so sollte zum Verladen wenigstens jemand mit Fachkenntnissen zur Hand sein, der dem Verlader zur Hand gehen kann. Ist jemand vor Ort, der das Pferd gut kennt (und damit weiß, wie das Pferd „tickt“), so wird zunächst diese (erprobte) Methode angewandt, um das Pferd zu verladen.

Zeigt sich das Pferd unwillig, muss mit einem gewissen Druck das Pferd überzeugt werden. Achten Sie darauf, das immer vom geringsten Druck aus angefangen wird. Um diesen Druck zu erzeugen, kann verwandt werden: Longen, Reitgerte, Springpeitsche, Führkette, Trense oder Steigergebiss. Bei den Longen sollte man darauf achten, dass diese nicht gekreuzt werden. Kreuzt man die Longen, werden diese unweigerlich rutschen und ziehen dem Pferd regelrecht die Beine weg. Das bringt wenig, erregt das Pferd aber unnötig. Eine Reitgerte oder Springpeitsche kann (richtig verwendet) durchaus eine gute Treibhilfe sein. Wenn diese schon in der Luft vor dem Aufschlagen auf das Pferd zu hören ist, ist das ein Strafen des Pferdes und damit verbotenes Schlagen! Wird das also zu lange und zu oft fortgesetzt, ist dieses ein verprügeln und damit tierschutzrechtlich relevant! Vorsicht auch beim Gebrauch von Trense oder Steigergebiss. Durch unsachgemäße Handhabung kann sich das Pferd sehr schnell verletzen! Dieses Mittel sollte zum Verladen nur von erfahrenen Leuten benutzt werden! Auch eine Führkette gehört in erfahrene Hände. Sie darf keinesfalls als „Zugmittel“ oder als „Zwangsmittel“ verwendet werden. Sie ist (genauso, wie eine Trense oder ein Steigergebiss) lediglich dafür da, den Kopf besser kontrollieren zu können, nicht um Druck auszuüben. Was oftmals beobachtet wird (gerade bei Fohlen), ist das „hochbiegen“ der Schweifrübe. Dies ist im Tierschutzrecht verboten und kann zu schweren Schäden der Schweifrübe führen! Elektroschocker und Elektrotreiber sind bei Pferden generell verboten!

Der Transport selbst sollte möglichst auf dem kürzesten und schonendsten Weg erfolgen. Für gewerbliche Transporteure sind zwar keine festen Versorgungsintervalle (mehr) vorgeschrieben, dennoch sind bei Fahrzeugen oder Zügen über 3,5t zGG gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Das bedeutet, das der Fahrer ohnehin alle 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten pausieren muss. In dieser Zeit darf er das oder die Pferde allerdings nicht versorgen. Für die Versorgung der Pferde muss dieser Aufenthalt also verlängert werden oder die Versorgung muss ein Begleiter vornehmen. Bei Langstreckentransporten muss eine lizensierte „EU-Versorgungsstelle“ angefahren werden, wo die Pferde mindestens 24 Stunden eingestallt werden müssen. Ein Entladen und Einstallen von weniger als 24 Stunden ist für gewerbliche Transportunternehmen verboten und bringt den Pferden wenig.

Bei internationalen Transporten sind veterinäramtliche Dokumente nach dem TRACES-System zwingend vorgeschrieben. Diese dienen vorrangig der Nachverfolgbarkeit von Nutztiertransporten und damit der Seuchenkontrolle. Wer ohne diese Dokumente Pferde importiert, setzt damit die Gesundheit aller in dem Empfangsstall stehenden Pferde fahrlässig aufs Spiel! Ausnahmen bestehen in einigen Teilen Deutschlands im „kleinen Grenzverkehr“ z.B. mit Teilen der Niederlande und Niedersachsen. Ob und wo es diese Ausnahmen gibt, sollte jeder Pferdebesitzer bei seinem für den Stall seines Pferdes zuständigen Veterinäramt erfragen.

Sammeltransporte haben eigentlich nur Vorteile für den Besitzer und für den Transportunternehmer. Für das Pferd überwiegen eher die Nachteile. Vorteil für den Besitzer: er zahlt weniger für den Transport. Vorteil für den Transportunternehmer: er bekommt mehr Geld für (annähernd) dieselbe Leistung, auch wenn der einzelne Besitzer weniger bezahlt.

Nachteil für das Pferd: man weiß vorher nie, ob die Pferde, neben denen das eigene Pferd steht, das eigene „ab können“. Das ergibt sich erst während der Fahrt. Auch weiß man nie, ob oder wenn ja: welches Pferd Keime oder Krankheiten mitbringt. Das ergibt sich teilweise erst Wochen oder gar Monate nach dem Transport. Durch Sammeltransporte verlängert sich auch meist die Transportzeit (also die Zeit, die zwischen dem Verladen und Entladen des einzelnen Pferdes verstreicht) deutlich, das Pferd steht also länger als unbedingt notwendig auf dem Transportmittel. Der Fairness halber sei allerdings noch erwähnt, dass manche Pferde ruhiger stehen und auch weniger Stress haben, wenn Sie in Gesellschaft sind. Dann wird ein eigentlicher Nachteil natürlich zum Vorteil für das Pferd.

5) Schlusswort

Diese Grundsätze gelten zwar nach den Gesetzen nur für „gewerbliche Tiertransportunternehmen“, finden aber allgemein auch bei der Beurteilung von „privaten“ Transporten Anwendung. Die geltenden Gesetze können also als „Richtschnur“ für jeden Transport von Pferden betrachtet werden.

Die Gesetze im Einzelnen:

ViehverkehrsVerOrdnung: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/viehverkv_2007/gesamt.pdf

VO 1/2005 der EU: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/2005/R/02005R0001-20050125-de.pdf

Vorstehender Text wurde uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:

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